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   BSG, 19.06.1996 - 9 RV 22/94   

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https://dejure.org/1996,4417
BSG, 19.06.1996 - 9 RV 22/94 (https://dejure.org/1996,4417)
BSG, Entscheidung vom 19.06.1996 - 9 RV 22/94 (https://dejure.org/1996,4417)
BSG, Entscheidung vom 19. Juni 1996 - 9 RV 22/94 (https://dejure.org/1996,4417)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Berufsschadensausgleich - Verbleiben im Beruf - schädigungsbedingter Einkommensverlust - Beweiserleichterung - vorzeitige Berufsaufgabe - Frührentner

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Berufsschadensausgleichs - Vorliegen eines schädigungsbedingten Einkommensverlustes - Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erleichterung des Beweises einer schädigungsbedingten Einkommensminderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 12.12.1990 - 9a/9 RV 24/89

    Anspruch eines Kriegsbeschädigten auf Berufsschadensausgleich, der trotz der

    Auszug aus BSG, 19.06.1996 - 9 RV 22/94
    Der Beweis einer schädigungsbedingten Einkommensminderung ist auch dann erleichtert, wenn der Beschädigte in seiner Berufsgruppe verbleibt, obwohl die Erforderlichkeit eines Berufswechsels im Hinblick auf die Schädigungsfolgen offensichtlich ist (Bestätigung von BSGE 68, 64 = SozR 3-3100 § 30 Nr. 3).

    Mit seiner - vom Senat zugelassenen - Revision macht der Kläger geltend, er habe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Anspruch auf BSA (BSGE 68, 64 = SozR 3-3100 § 30 Nr. 3).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BSGE 68, 64 = SozR 3-3100 § 30 Nr. 3) verlangt das Gesetz für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Schädigungsfolgen und Einkommensverlust nicht den vollen Beweis, sondern räumt weitgehende Beweiserleichterungen ein.

    Hat ein Beschädigter seinen Beruf nicht gewechselt oder trotz der Schädigung den angestrebten Beruf erreicht, kann ebenso wie nach Berufswechsel Anspruch auf BSA bestehen, weil der Beschädigte "in der nach diesen Vorschriften in Betracht kommenden Tätigkeit" (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Berufsschadensausgleichsverordnung ) wegen der Schädigung nicht das Einkommen erzielt, das er als Gesunder erzielt hätte (BSG SozR Nr. 43 zu § 30 BVG; BSGE 68, 64, 66 = SozR 3-3100 § 30 Nr. 3).

  • BSG, 10.05.1994 - 9 RV 14/93

    Berufsschadensausgleich - schädigungsbedingter Einkommensverlust

    Auszug aus BSG, 19.06.1996 - 9 RV 22/94
    Bei der Berufsaufgabe genügt die entsprechende Behauptung des Beschädigten, wenn sie im Hinblick auf die Schädigungsfolgen plausibel ist (BSGE 74, 195, 197 [BSG 10.05.1994 - 9 RV 14/93] = SozR 3-3100 § 30 Nr. 10).

    Der Senat hat zwar in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Schädigungsfolgen schon dann für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und einen dadurch eingetretenen Einkommensverlust ursächlich sind, wenn sich der Beschädigte zur gleichzeitigen Erlangung einer Altersversorgung auf eine wesentlich durch Schädigungsfolgen bedingte Schwerbehinderung berufen muß (zuletzt BSGE 74, 195 [BSG 10.05.1994 - 9 RV 14/93] = SozR 3-3100 § 30 Nr. 10).

    Diese Grundsätze lassen sich aber nicht auf ein Ausscheiden weit vor Vollendung des 60. Lebensjahres übertragen, weil sie an eine im Rentenversicherungsrecht und im Beamtenrecht gerade für das Ausscheiden im höheren Lebensalter vorgezeichnete Beweiserleichterung anknüpfen (BSGE 74, 195, 198 [BSG 10.05.1994 - 9 RV 14/93] = SozR 3-3100 § 30 Nr. 10; BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995 - 9 RV 9/95 - MDR 1996, 616).

  • BSG, 12.12.1995 - 9 RV 9/95

    Erstmalige Zuerkennung einer besonderen beruflichen Betroffenheit

    Auszug aus BSG, 19.06.1996 - 9 RV 22/94
    Diese Grundsätze lassen sich aber nicht auf ein Ausscheiden weit vor Vollendung des 60. Lebensjahres übertragen, weil sie an eine im Rentenversicherungsrecht und im Beamtenrecht gerade für das Ausscheiden im höheren Lebensalter vorgezeichnete Beweiserleichterung anknüpfen (BSGE 74, 195, 198 [BSG 10.05.1994 - 9 RV 14/93] = SozR 3-3100 § 30 Nr. 10; BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995 - 9 RV 9/95 - MDR 1996, 616).
  • BSG, 15.02.1989 - 9/4b RV 47/87

    Einkommensanrechnung beim Berufsschadensausgleich für selbständige Beschädigte

    Auszug aus BSG, 19.06.1996 - 9 RV 22/94
    Das tatsächlich erzielte derzeitige Bruttoeinkommen ist nur in wenigen vom Gesetzgeber ausdrücklich und abschließend genannten Fällen zu Lasten des Beschädigten zu korrigieren (vgl BSGE 64, 283, 286 = SozR 3100 § 30 Nr. 76): beim Nachschaden (§ 30 Abs. 11 Bundesversorgungsgesetz), beim Verzicht auf Einkünfte (§ 9 Abs. 7 Satz 1 BSchAV), beim Nichtgeltendmachen von Ansprüchen (§ 9 Abs. 7 Satz 2 BSchAV).
  • BSG, 17.12.1997 - 9 RV 23/96

    Besonderes berufliches Betroffensein beim Berufsschadensausgleich

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Senat in den Urteilen BSGE 74, 195, 197 = SozR 3100 § 30 Nr. 10 und SozR 3-3100 § 30 Nr. 16 auf S 38 angesprochenen Verwaltungspraxis der Versorgungsämter, wonach beim Berufswechsel eines Beschädigten in der Regel dessen plausible Behauptung genügt, die Schädigungsfolgen seien für den Berufswechsel maßgeblich gewesen.
  • LSG Bayern, 27.11.2003 - L 15 V 55/99

    Anspruch auf Gewährung von Berufsschadensausgleich; Anwendung der Anhaltspunkte

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  • LSG Baden-Württemberg, 28.10.2014 - L 6 VS 5037/13
    Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze lassen sich nicht auf ein Ausscheiden weit vor Vollendung des 60. Lebensjahres übertragen, weil sie an eine im Rentenversicherungsrecht und im Beamtenrecht gerade für das Ausscheiden im höheren Lebensalter vorgezeichnete Beweiserleichterung anknüpfen (vgl. BSG, Urteil vom 20.07.2005 - B 9a V 1/05 R - Juris; SozR 3-3100 § 30 Nr. 16).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2018 - L 13 VK 1/17

    Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz

    Während Einigkeit darüber besteht, dass BSA einen schädigungsbedingten Einkommensverlust im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung erfordert, ist streitig, ob § 30 Abs. 3 BVG eine allgemeine Kausalitätsprüfung erfordert (so Förster, in: Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl. 1992, § 30 BVG Rn 52; wohl auch Hansen, a.a.O., S. 31) oder ob der schädigungsbedingte Einkommensverlust sich - jedenfalls bei bestimmten Fallgruppen - aus § 30 Abs. 4 BVG ergibt (so Dau, a.a.O., Rn 28; BSG, Urteil vom 19.06.1996 - 9 RV 22/94, Rn 13 ff.; vgl. auch Rohr/Strässer/Dahm, BVG, Stand: August 2017, § 30 - 21f.).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.12.2021 - L 6 VG 1191/21
    Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze lassen sich nicht auf ein Ausscheiden weit vor Vollendung des 60. Lebensjahres übertragen, weil sie an eine im Rentenversicherungsrecht und im Beamtenrecht gerade für das Ausscheiden im höheren Lebensalter vorgezeichnete Beweiserleichterung anknüpfen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 - B 9a V 1/05 R -, juris, Rz. 35 = SozR 3-3100 § 30 Nr. 16).
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